Wie soll man sich im Falle einer Beschuldigung verhalten?Häufig sind sogenannte Kennzeichenanzeigen. Ein Fußgänger oder Fahrradfahrer beobachtet einen Parkunfall, schreibt sich das Kennzeichen auf und meldet es der Polizei. Diese ermittelt sofort den Halter des Kraftfahrzeuges und versucht den Fahrer festzustellen.Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Unfallflucht – kein Bagatelldelikt, welches auf die „leichte Schulter“ zu nehmen ist.

Unfallflucht – Zeitpunkt des Unfalls

Unfall ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren in einem ursächlichen Zusammenhang steht und einen nicht ganz unerheblichen (fremden) Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Es gibt jedoch keine feste Wertgrenze, es können 20 € oder auch 50€ sein.
Damit gilt: Auch wer nicht mit dem Auto unterwegs ist, kann auf einem Parkplatz mit seinem Einkaufswagen gegen einen PKW stoßen, als Fahrradfahrer oder Fußgänger an einen Unfall verursachen oder an diesem beteiligt sein. Wer den Unfall verschuldet hat spielt dabei keine Rolle. Also: Es reicht nach dem Gesetz aus dass man zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Aber Vorsicht! Nicht jeder anscheinend harmlose Kratzer oder kleine Delle im Nummernschild ist egal, es ist ja eigentlich nichts passiert. Also warum jetzt Zeit verlieren und warten. Es ist weit und breit niemand zu sehen.

Wenn man an einem Verkehrsunfall beteiligt ist muss man nach § 142 StGB zugunsten anderer Unfallbeteiligter oder des Geschädigten die notwendigen Angaben machen und wenn hierzu niemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, eine angemessene Zeit warten.

Doch das ist der Fehler. Ein anderer hat die „Bagatelle“ zufällig beobachtet und heftet einen Zettel „Jemand ist gegen Ihr Auto gefahren Tel 123456“ an den „beschädigten“ PKW. Und das Schicksal nimmt seinen Lauf. Nach dem Gesetz haben Sie sich einer Straftat schuldig gemacht. Die Polizei wird verständigt eine Anzeige erstattet, Strafverfahren, Verurteilung und Strafe folgen.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Unfallflucht

Wir möchten Ihnen mit unserer Erfahrung helfen, dass es nicht soweit kommt!

Der Beschuldigte wird beteuern, dass er nichts bemerkt hat. Nur wird ihm das weder die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht glauben. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Beschuldigte selbst den Schaden verursacht hat. Er muss nur dabei gewesen sein.

Gilt denn nicht Aussage gegen Aussage? Es gilt nicht Aussage gegen Aussage! Das ist völlig falsch! Denn der Geschädigte ist Zeuge im Rahmen des Strafverfahrens und muss die Wahrheit sagen. Seine Aussagen werden deshalb zunächst als wahr unterstellt. Der Beschuldigte hingegen, ist nicht zur Wahrheit verpflichtet. Seine Aussagen gelten also nicht als wahr.

Sie können den ersten Schritt selbst leicht gehen! Ausgangspunkt und eines der wichtigsten Verteidigungsmittel ist zunächst Schweigen.

Bei einer Unfallflucht drohen dem Täter nach dem Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Das ist aber nur ein Teil Daneben droht regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB und die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a StGB.

Die Fahrerlaubnis wird in der Regel entzogen, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei einem Unfall ein Mensch getötet oder nicht nur unerheblich verletzt worden, oder an Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Die Grenze für den nicht unbedeutenden Schaden legen die Gerichte gegenwärtig bei ca. 1.300,00 EUR fest. Dann droht Ihnen der Entzug der Fahrerlaubnis!

Die Sperre für die (Wieder) Erteilung einer Fahrerlaubnis kann zwischen sechs Monaten und bis zu fünf Jahren betragen. Da die Entziehung der Fahrerlaubnis erst mit Rechtskraft des Strafurteils wirksam wird, wird dem Beschuldigten durch das Gericht nach § 111 a StPO bereits vorläufig die Fahrerlaubnis zu entzogen.

Hierzu müssen dringende Gründe vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis später durch das Urteil entzogen werden wird. Häufig beschlagnahmt die Polizei den Führerschein gemäß § 94 StPO und die Staatsanwaltschaft beantragt dann die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beim Gericht. Möglich ist aber auch, dass zunächst gegen Unbekannt ermittelt wird und sobald der mögliche Fahrer .feststeht, eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vom Gericht beschlossen wird.

Sollte der Schaden unter der maßgeblichen Grenze liegen ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB. Ein gerichtliches Fahrverbot kann für die Dauer von drei bis sechs Monaten verhäng werden.
Neben den strafrechtlichen Folgen drohen erhebliche versicherungsrechtliche Nachteile. Die Haftpflichtversicherung wird im Verhältnis zu ihrem Versicherten im Innenverhältnis leistungsfrei. Sie ersetzt dem Geschädigten zwar den Schaden, nimmt den Versicherungsnehmer jedoch in Regress. Bei einer Höherstufung verbleibt es dennoch.

Wie soll man sich im Falle einer Beschuldigung verhalten? Häufig sind sogenannte Kennzeichenanzeigen. Ein Fußgänger oder Fahrradfahrer beobachtet einen Parkunfall, schreibt sich das Kennzeichen auf und meldet es der Polizei. Diese ermittelt sofort den Halter des Kraftfahrzeuges und versucht den Fahrer festzustellen.

Sollten Sie Besuch oder einen Anruf von der Polizei erhalten, gilt zunächst die eingangs aufgestellte Strategie „Schweigen ist Gold“. Lassen Sie sich nicht von der Polizei in ein freundliches Gespräch verwickeln, machen sie keinerlei Angaben. Das ist Ihr Recht! Sie erleiden dadurch keine Nachteile, auch nicht später!

Sollten Sie zunächst als Zeuge von den Polizeibeamten vernommen werden, gilt, dass sie sich als Zeuge schweigen können, wenn sie sich selbst belasten würden.
Auf diese Rechte müssten Sie eigentlich von den Polizeibeamten ausdrücklich hingewiesen werden. Verständlicherweise passiert das nur sehr lückenhaft, da sie dann kaum mehr etwas erfahren würden.
Sie sollten die vielen Fernsehkrimis hier ausnahmsweise ernstnehmen und den Polizeibeamten entgegnen, dass Sie sich nicht äußern und erst mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen werden, der Akteneinsicht in die Strafakte beantragen wird.

Sie müssen die Polizei auch nicht zu ihrem Fahrzeug führen und an der Feststellung der Unfallspuren und möglicherweise an ihrer eigenen Überführung mitwirken. Die Polizei muss die Tat schon selber aufklären. Die Polizeibeamten werden das Kraftfahrzeug meistens in der näheren Umgebung suchen.
Ihre richtige und einzige Reaktion ist: Rufen Sie einen Rechtsanwalt an, der mit dieser Fallkonstellation vertraut ist.

Falls Sie von der Polizei angerufen werden, gilt auch dann, machen Sie keinesfalls Angaben Schweigen ist Gold.
Wenn Sie gegenüber dem Polizeibeamten telefonisch einräumen, dass Sie oder ein Angehöriger das Fahrzeug geführt haben, wird der Beamte dies gerne in der Akte vermerken und es wird Ihnen im späteren Verlauf des Verfahrens zum Verhängnis.

Ihre richtige und einzige Reaktion ist: Rufen Sie einen Rechtsanwalt an, der sich mit Verkehrsrecht, insbesondere mit Verkehrsstrafrecht auskennt.
Falls Sie Post von der Polizei erhalten, entweder einen Zeugenanhörungsbogen oder einen als Beschuldigter gilt das gleiche. Siemüssen weder als Zeuge noch als Beschuldigter einem Termin bei der Polizei nachkommen und gar den PKW vorführen. Sie müssen sich auch nicht vorher entschuldigen.

Obwohl das polizeiliche Schreiben den gegenteiligen Eindruck erweckt, Sie haben später immer noch die Möglichkeit sich zu äußern und es gilt weiter Schweigen ist Gold. Antworten Sie nicht auf dem Brief! Ihre richtige und einzige Reaktion ist: Rufen Sie einen Rechtsanwalt an, der sich mit Verkehrsrecht, insbesondere mit dem Verkehrsstrafrecht auskennt.

Ihr Verteidiger wird Akteneinsicht beantragen und nach dem er die Akte erhalten hat die weiteren Schritte mit Ihnen besprechen und schon jetzt darauf hinwirken, dass Ihnen nicht die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird. Sollte Ihnen die Tat nicht nachgewiesen werden können, die Einstellung des Verfahrens beantragen.

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